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   OLG Stuttgart, 09.08.2011 - 12 W 36/11   

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https://dejure.org/2011,3096
OLG Stuttgart, 09.08.2011 - 12 W 36/11 (https://dejure.org/2011,3096)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.08.2011 - 12 W 36/11 (https://dejure.org/2011,3096)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. August 2011 - 12 W 36/11 (https://dejure.org/2011,3096)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Selbständiges Beweisverfahren: Streitwertbestimmung bei Verfahrenseinleitung zur Vorbereitung anderer Ansprüche neben der Mängelbeseitigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung eines selbstständigen Beweisverfahrens bei der Ermittlung eines Streitwerts im Zusammenhang mit einem Streit wegen Mängel an einem errichteten Werk

  • Betriebs-Berater

    Klärung von Rechten bei Mangelbeseitigung ist bei der Streitwertbestimmung zu berücksichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3; ZPO § 485

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rücktrittsmöglichkeit streitwerterhöhend?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Klärung von Rechten bei Mangelbeseitigung ist bei der Streitwertbestimmung zu berücksichtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 91
  • MDR 2011, 1198
  • NZBau 2011, 760
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.09.2004 - III ZB 33/04

    Anforderungen an den Vortrag des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2011 - 12 W 36/11
    Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei das Interesse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (BGH NJW 2004, 3488; OLG Stuttgart MDR 2009, 234).

    Soweit der Gutachter nicht alle behaupteten Mängel bestätigt, sind die Kosten zu schätzen, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären (BGH NJW 2004, 3488).

    Es ist höchstrichterlich geklärt, dass sich der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach dem vollen mutmaßlichen Hauptsachestreitwert richtet (BGH NJW 2004, 3488).

  • OLG München, 06.11.2001 - 28 W 2556/01

    Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert - wirtschaftliches Interesse -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2011 - 12 W 36/11
    Wenn jedoch der Antragssteller mit dem selbständigen Beweisverfahren erkennbar andere Ansprüche neben oder anstelle des Anspruchs auf Mangelbeseitigung vorbereiten will, so ist auch der Wert dieser Ansprüche bei der Bemessung des Streitwerts des selbständigen Beweisverfahrens zu berücksichtigen (so auch OLG München BauR 2002, 523; OLG Düsseldorf BauR 2001, 1785; Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Aufl., Anhang 3, Rn. 31; vgl. auch Senat vom 26.07.2005 - 12 W 45/05).

    Allerdings kann in diesen Fällen auch nicht vom Wert des am weitestgehenden Anspruch ausgegangen werden, selbst wenn dieser im Anschluss an die Beweiserhebung geltend gemacht wird (so aber OLG München BauR 2002, 523).

    Dass ein solcher Rücktritt im Raum stand, ergibt sich auch daraus, dass sie später den Rücktritt erklärt haben, obwohl das Sachverständigengutachten die Mängel nur teilweise bestätigt hat und insoweit Probleme hinsichtlich der Erheblichkeitsschwelle bestehen (vgl. insoweit auch OLG München BauR 2002, 523).

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2001 - 5 W 8/01

    Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2011 - 12 W 36/11
    Wenn jedoch der Antragssteller mit dem selbständigen Beweisverfahren erkennbar andere Ansprüche neben oder anstelle des Anspruchs auf Mangelbeseitigung vorbereiten will, so ist auch der Wert dieser Ansprüche bei der Bemessung des Streitwerts des selbständigen Beweisverfahrens zu berücksichtigen (so auch OLG München BauR 2002, 523; OLG Düsseldorf BauR 2001, 1785; Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Aufl., Anhang 3, Rn. 31; vgl. auch Senat vom 26.07.2005 - 12 W 45/05).

    Wenn - was im Falle von erheblichen Mängeln an einem Gebrauchtwagen häufig der Fall sein wird - aus Sicht des Antragstellers nur ein Rücktritt in Betracht kommt, so ist als mutmaßlicher Hauptsachewert der Streitwert eines zukünftigen Rücktrittsprozess anzusetzen (vgl. auch OLG Düsseldorf BauR 2001, 1785).

  • OLG Stuttgart, 19.04.2010 - 3 W 21/10

    Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2011 - 12 W 36/11
    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sind in dem vorliegenden Fall, dass Gegenstand des Beweisverfahrens die Feststellung von Mängeln und deren Beseitigungskosten sind, die vom Sachverständigen ermittelten Kosten der Wertfestsetzung zugrunde zu legen (OLG Stuttgart vom 19.04.2010 - 3 W 21/10; OLG Celle BauR 2004, 705; OLG Düsseldorf BauR 2001, 883).

    Die gegenteilige Auffassung (so etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.04.2010 - 3 W 21/10; OLG Düsseldorf BauR 2001, 883), wonach der Streitwert auf die Mangelbeseitigungskosten beschränkt ist, vermag nicht zu überzeugen.

  • BGH, 11.09.2008 - I ZB 22/07

    Statthaftigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum BGH gegen den Ansatz von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2011 - 12 W 36/11
    Eine Rechtsbeschwerde ist nach §§ 68, 66 Abs. 3 und 4 GKG ausgeschlossen, so dass sich die Frage der Zulassung nicht stellt (BGH DGVZ 2008, 187 Tz. 7).
  • OLG Stuttgart, 07.08.2008 - 10 W 43/08

    Streitwertfestsetzung für ein selbständiges Beweisverfahren: Vom Sachverständigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2011 - 12 W 36/11
    Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei das Interesse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (BGH NJW 2004, 3488; OLG Stuttgart MDR 2009, 234).
  • OLG Stuttgart, 26.07.2005 - 12 W 45/05

    Selbstständiges Beweisverfahren wegen Baumängeln: Zulässigkeit der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2011 - 12 W 36/11
    Wenn jedoch der Antragssteller mit dem selbständigen Beweisverfahren erkennbar andere Ansprüche neben oder anstelle des Anspruchs auf Mangelbeseitigung vorbereiten will, so ist auch der Wert dieser Ansprüche bei der Bemessung des Streitwerts des selbständigen Beweisverfahrens zu berücksichtigen (so auch OLG München BauR 2002, 523; OLG Düsseldorf BauR 2001, 1785; Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Aufl., Anhang 3, Rn. 31; vgl. auch Senat vom 26.07.2005 - 12 W 45/05).
  • OLG Celle, 29.01.2003 - 5 W 63/02

    Streitwertbeschwerde in selbständigem Beweisverfahren; Zuständigkeit des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2011 - 12 W 36/11
    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sind in dem vorliegenden Fall, dass Gegenstand des Beweisverfahrens die Feststellung von Mängeln und deren Beseitigungskosten sind, die vom Sachverständigen ermittelten Kosten der Wertfestsetzung zugrunde zu legen (OLG Stuttgart vom 19.04.2010 - 3 W 21/10; OLG Celle BauR 2004, 705; OLG Düsseldorf BauR 2001, 883).
  • OLG Saarbrücken, 10.11.2011 - 4 W 246/11

    Streitwertfestsetzung: Selbstständiges Beweisverfahren zur Vorbereitung einer auf

    Will der Antragsteller mit dem Beweisverfahren erkennbar andere Ansprüche neben oder an Stelle des Anspruchs auf Mängelbeseitigung vorbereiten, so ist nach einer beachtlichen Auffassung auch der Wert dieser Ansprüche bei der Wertfestsetzung im selbstständigen Beweisverfahren zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, MDR 2011, 1198; OLG München BauR 2002, 523; OLG Düsseldorf BauR 2001, 1785; a.A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.4.2010 - 3 W 21/10; OLG Düsseldorf BauR 2001, 883).

    Diese Unsicherheiten mögen es interessengerecht erscheinen lassen, bei fehlenden Angaben des Antragstellers zum Rechtsschutzziel den Wert des selbständigen Beweisverfahrens nicht am weitestgehenden Anspruch zu orientieren (OLG Stuttgart, MDR 2011, 1198).

  • KG, 31.01.2017 - 21 W 2/17

    Selbständigen Beweisverfahren wegen Baumängeln: Streitwertbemessung; Vorliegen

    Allerdings soll es eine gesonderte Bewertung rechtfertigen, wenn der Antragsteller mit dem Beweisverfahren erkennbar andere Ansprüche neben oder anstelle des Anspruchs auf Mängelbeseitigung vorbereiten will (so OLG Stuttgart MDR 2011, 1198, Rn. 10 nach juris; a. A. OLG Düsseldorf OLGR 2001, 550 = BauR 2001, 838).
  • OLG Hamburg, 21.06.2023 - 4 W 45/23

    Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss hinsichtlich

    Mit dem Verweis auf das sich anschließende Hauptsacheverfahren, dessen vorweggenommener Teil das Beweisverfahren ist, ist vielmehr im Prinzip Raum für die Berücksichtigung eines anderen oder zusätzlichen Rechtsschutzziels des Antragsstellers in der Hauptsache, ohne dass der unmittelbare Gegenstand der Beweiserhebung, d.h. die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen und deren Kosten, den Streitwert nach oben hin begrenzen würden (OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.1997, Az. 21 W 17/96, BeckRS 1997, 30997850; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.08.2011, Az. 12 W 36/11; BeckRS 2011, 20600; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.11.2011, Az. 4 W 246/11, BeckRS 2011, 26640; ausdrücklich ablehnend OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 10 W 43/10, NJOZ 776, 777).
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